2. Infolge der versuchten Hinterziehung der direkten Bundessteuer 2011 wird dem Beschuldigten eine Busse von Fr. 3‘100 auferlegt. 3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 350 festgesetzt. Rechtsbegehren von A. 1. Die Einsprache gegen die Strafverfügung betreffend die Direkte Bundessteuer 2011 sei gestützt auf Art. 182 Abs. 3 i.V.m. Art. 132 Abs. 2 Bundesgesetz über die Direkte Bundessteuer (DBG) als Beschwerde an das Obergericht des Kantons Appenzell A.Rh. weiterzuleiten und die Verfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2011 sowie betreffend die Direkte Bundessteuer 2011 seien gleichzeitig zu beurteilen;