Im Rechtsmittelverfahren ist gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG). Der Angeschuldigte hat in den vorliegenden Verfahren eine Reduktion der von der Vorinstanz ausgefällten Bussen von insgesamt Fr. 9‘100.-- auf Fr. 7‘500.-- erreicht. Dies entspricht einem Obsiegen von rund 20%. Somit ist die Gerichtsgebühr lediglich im Umfang von 80%, entsprechend Fr. 2‘800.--, dem Angeschuldigten zu überbinden und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.