Ihm seien die Folgen der falschen Verbuchung somit ohnehin nicht bewusst gewesen. Da er davon erst mit Eröffnung des Verfahrens durch die ASU erfahren habe, habe er die Tragweite für die Deklaration von geldwerten Leistungen in der persönlichen Steuererklärung aber zum Vornherein nicht erkennen können. Wenn überhaupt, wäre ihm in diesem Zusammenhang höchstens bewusste Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Da bei fahrlässigem Handeln keine versuchte Steuerhinterziehung vorliege, sei er von Schuld und Strafe freizusprechen. Das Obergericht zieht hierzu Folgendes in Erwägung: