Die Deklaration der (grundsätzlich als solche anerkannten) geldwerten Leistung sei aus pflichtwidriger Unvorsicht unterblieben. Mangels Wissen über die konkrete Transaktion habe der Angeschuldigte gar keinen Willen zu einer Steuerverkürzung haben können. Zudem sei der Angeschuldigte aufgrund seiner Ausbildung gar nicht in der Lage, die genauen rechtlichen Folgen der Deklaration abzuschätzen, da er Ingenieur und nicht Jurist sei. Ihm seien die Folgen der falschen Verbuchung somit ohnehin nicht bewusst gewesen.