Seite 21 Der Angeschuldigte bestreitet den Sachverhalt dieses Vorhaltes grundsätzlich nicht. Er macht aber geltend, es handle sich hier um eine Transaktion, die ausschliesslich von E. durchgeführt worden sei. Wie schon die ASU erkannt habe, sei ungewiss, ob der Angeschuldigte von der Verbuchung und der Zahlung durch E. gewusst habe. Das spiele eine wesentliche Rolle. Die Deklaration der (grundsätzlich als solche anerkannten) geldwerten Leistung sei aus pflichtwidriger Unvorsicht unterblieben.