Die Vorinstanz ging gestützt auf die Sachverhaltsermittlung und Schlussfolgerungen der ASU davon aus, dass mangels Rückforderungsantrag der C. eine verdeckte Gewinnausschüttung der C. an eine nahestehende Person (E. bzw. die F.) vorliege, da die Fr. 21‘400.-- ohne angemessene Gegenleistung erfolgt seien. Entsprechend sei der Betrag als geldwerte Leistung dem steuerbaren Einkommen des Angeschuldigten und dessen Ehefrau zuzurechnen (wobei in der Strafverfügung die Hälfte des Betrags, ausmachend Fr. 10‘700.--, dem Angeschuldigten zugeordnet wurde).