Während die F. ab Steuerperiode 2011 keine Steuererklärungen mehr einreichte, konnten weder der Angeschuldigte noch seine Ehefrau nähere Angaben zur Rechnung von Fr. 21‘400.-- (bzw. Fr. 23‘112.-- inklusive Mehrwertsteuer) machen. Die ASU fand weder in den Unterlagen der C. noch der F. weitere Dokumente dazu und kam aufgrund der Gesamtumstände zum Schluss, die Rechnung sei nicht nachvollziehbar und es fehle insbesondere am Nachweis einer geschäftsmässigen Begründetheit bzw. am Nachweis, dass überhaupt eine Leistung erbracht worden sei.