Der Angeschuldigte bestreitet den Sachverhalt dieses Vorhaltes nicht und hat die Aufrechnung der geldwerten Leistung im Betrag von Fr. 7‘772.50 bei der Steuerveranlagung 2011 ohne weiteres akzeptiert. Allerdings macht er geltend, die Nichtdeklaration der geldwerten Leistung sei bloss auf eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit zurückzuführen. Er habe nicht mit dem Ziel einer Steuerhinterziehung gehandelt, sondern die Rechnung über das Fahrtraining dem Treuhänder mit der Instruktion übergeben, sie über das Privatkonto zu verbuchen. Er