Notabene macht der Angeschuldigte nicht geltend, er sei bei Abgabe der Steuererklärung bloss irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass die hier in Frage stehende, grundsätzlich als solche anerkannte geldwerte Leistung nicht hätte deklariert werden müssen. Im Gegenteil: Er gab ausdrücklich an, er habe E. instruiert, „die Vorgänge korrekt [zu erfassen]“ und geht selber davon aus, dass die nicht weitere Kontrolle der Umsetzung dieser angeblichen Anweisung als fahrlässiges Vorgehen zu werten ist (Begehren um gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung, act. 2, S. 9, Ziff. 23).