Der Angeschuldigte bestreitet weder die Besteuerung der Fr. 40‘549.65 als geldwerte Leistung bei seinem Einkommen, noch, dass mit der Nichtdeklaration der Fr. 40‘549.65 in seiner Steuererklärung eine Steuerkürzung eingetreten wäre, wäre dieser Umstand nicht im Rahmen der definitiven Veranlagung durch eine Aufrechnung von Einkommen korrigiert worden. Allerdings habe der Angeschuldigte weder Kenntnisse des Schweizerischen Steuerrechts noch von buchhalterischen Vorgängen. Aus diesem Grund habe er den Steuerberater E. beigezogen. Dieser habe die Rechnungen verbucht.