Seite 9 Person der Erfolg ihres Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängt, dass ihr Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (RICHNER/FREI/ KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 176 DBG). Eine absolute Gewissheit über die Schuld der betroffenen Person wird also nicht verlangt (Urteil des Bundesgerichts 2C_298/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 3.2.2 m.w.