Mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen im kantonalen Recht einerseits und im Bundessteuerrecht andererseits hat das Obergericht, wie dies praxisgemäss üblich ist, zwei Verfahren zur Beurteilung der in Frage stehenden Strafverfügung vom 29. Oktober 2020 eröffnet (O2V 20 67 betreffend Staats- und Gemeindesteuern, O2V 20 69 betreffend direkte Bundessteuer). Weil sich in der Sache allerdings inhaltlich gesehen - unabhängig davon, ob es um Staats- und Gemeindesteuern oder um direkte Bundessteuern geht - dieselben Rechtsfragen stellen, können die beiden Verfahren O2V 20 67 und O2V 20