2. Die von der kantonalen Steuerverwaltung gegenüber A. ausgefällten Bussen von Fr. 46‘000.- infolge vollendeter Hinterziehung der Staats- und Gemeindesteuern 2009 und 2010 sowie von Fr. 19‘500.- infolge vollendeter Hinterziehung der direkten Bundessteuern 2009 und 2010 werden bestätigt. 3. Die vorinstanzliche Kostenauflage von Fr. 2‘000.- wird bestätigt. 4. A. wird für die vereinigten Verfahren eine Entscheidgebühr von insgesamt Fr. 4‘000.- auferlegt. Die in den Verfahren O2V 20 5 und O2V 20 7 bereits geleisteten Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 1‘600.- werden angerechnet. 5. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.