verzichtet das Gericht auf eine volle Ausschöpfung dieses Kostenrahmens und legt die Gerichtsgebühr für die vereinigten Verfahren auf Fr. 4‘000.-- fest. Im Rechtsmittelverfahren ist gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG). Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist die Gerichtsgebühr folglich vom Angeschuldigten zu tragen. Die von ihm geleisteten Kostenvorschüsse (2 x Fr. 800.--) sind daran anzurechnen.