einer einzigen Strafverfügung abgehandelt wurden und allein angesichts des Umfangs der beim Gericht eingereichten Unterlagen von einem insgesamt aufwändigen Steuerstrafverfahren auszugehen ist. Eine Kostenauflage von lediglich Fr. 500.--, wie sie der Angeschuldigte als angemessen ansieht, scheidet zudem auch aus Gründen der Rechtsgleichheit aus, da es zum Vornherein nicht angehen würde, die Kosten gleich hoch anzusetzen wie in anderen Fällen, wo lediglich ein einzelner Sachverhalt bzw. eine einzige oder wenige Handlungen als Steuerhinterziehung qualifiziert werden und der Untersuchungs-