Art. 25 lit. e der betreffenden Verordnung (bGS 233.3) sieht einen Gebührenrahmen von Fr. 20.- - bis Fr. 2‘000.-- vor für Strafverfügungen, wobei als Gebühr das „Entgelt für amtliche Verrichtungen“ gilt (Art. 3), also hier eine (allgemeine) Entschädigung für die Tätigkeit der Steuerverwaltung im Zusammenhang mit dem Steuerstrafverfahren gegen den Angeschuldigten. Besondere Auslagen können gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zusätzlich in Rechnung gestellt werden.