Es erscheint im konkreten Fall zwar nachvollziehbar, dass der Angeschuldigte ohne Mitwirkung seines Steuerberaters und Treuhänders die ihm vorgeworfene Steuerhinterziehung kaum in derselben Art hätte herbeiführen können. Seine klar erkennbaren Beweggründe, sich selber wiederholt und mit Bezug auf diverse verschiedene Sachverhalte durch eine Steuerverkürzung zu begünstigen, werden damit allerdings nicht entschuldigt.