e. Der Angeschuldigte geht mit der Vorinstanz einig, dass seine Selbstanzeige nicht strafaufhebend wirke. Diese habe jedoch einen strafmindernden Effekt, da sie Ausdruck für Reue und Einsicht sowie den Willen, sämtliche Vermögenswerte der ordentlichen Besteuerung zuzuführen, sei. Weitere konkrete Strafmilderungsgründe macht der Angeschuldigte nicht geltend (sondern rügt primär die Qualifikation seines Handelns als Eventualvorsatz, womit er allerdings nicht durchdringt, wie vorstehend ausführlich aufgezeigt wurde).