Seite 35 2.10 a. Vollendete Steuerhinterziehung ist sowohl bei vorsätzlicher, eventualvorsätzlicher als auch fahrlässiger Tatbegehung mit Busse zu bestrafen (Art. 243 Abs. 1 StG, Art. 175 Abs. 1 DBG). Dass der Angeschuldigte mit Bussen zu bestrafen ist, wird von ihm dem Grundsatz nach gar nicht bestritten. Der Angeschuldigte hält aber den von der Vorinstanz ausgefällten Bussenbetrag für zu hoch und verlangt eine entsprechende Korrektur.