Ausserdem waren im eingereichten Vermögensverzeichnis diverse andere Vermögenswerte sehr wohl aufgeführt worden. Unter diesen Umständen überzeugt die Behauptung des Angeschuldigten, er sei irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass die Aktien der C. - welche unbestrittenermassen schon in den hier betroffenen Steuerperioden 2009 und 2010 seinem Vermögen zuzurechnen waren - nicht in der Steuererklärung deklariert werden mussten, zum Vornherein nicht im Geringsten. Mit der Vorinstanz ist somit die Nichtdeklaration dieses zudem quantitativ erheblichen Vermögenswerts klar als zumindest eventualvorsätzliche Steuerhinterziehung zu werten.