Selbst dann, wenn der Angeschuldigte bei Leistung seiner Unterschrift also nicht weiter im Steuererklärungsformular geblättert haben sollte, war somit bereits klar erkennbar, dass sowohl bewegliches Vermögen als auch Liegenschaften und Betriebsvermögen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu deklarieren und - allenfalls unter Berücksichtigung konkret vorgesehener Abzüge - zu versteuern waren. Ausserdem waren im eingereichten Vermögensverzeichnis diverse andere Vermögenswerte sehr wohl aufgeführt worden.