Der Angeschuldigte bestreitet nicht, dass mit der Nichtdeklaration der entsprechenden Werte eine Steuerverkürzung eingetreten und damit der objektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung erfüllt wurde. In subjektiver Hinsicht macht er aber geltend, die Steuererklärungen habe D. erstellt. Er selber habe keinerlei Kenntnisse des Schweizer Steuerrechts und im Gegensatz zur Schweiz würden die Steuergesetze Deutschlands keine Vermögenssteuer kennen. Der Steuerberater habe ihn über diesen Umstand nie aufgeklärt, daher habe er diesen Irrtum gar nicht erkennen können. Es sei ihm nur Fahrlässigkeit vorzuwerfen;