Vermögenssteuern 2009 und 2010 j. Nichtdeklaration der Aktien der C. 2009 und 2010 Die Vorinstanz wirft dem Angeschuldigten in der Strafverfügung nicht nur eine Hinterziehung von Einkommenssteuern vor, sondern auch die Nichtdeklaration von steuerbarem Vermögen in erheblichem Umfang. Weder in der Steuererklärung 2009 (KStV.AR.act. 3) noch in der Steuererklärung 2010 (KStV.AR.act. 4) waren unter dem Vermögen die Aktien der C. angegeben worden. Insgesamt wurde bei den Ehegatten im Rahmen des Nachsteuerverfahrens ein Vermögen von über Fr. 3 Mio. in der Steuerperiode 2009 bzw. annähernd Fr. 2 Mio. in der Steuerperiode 2010 nachbesteuert.