Wird die Steuererklärung dennoch ohne weitere Prüfung, was genau darin fehlt, eingereicht, wird bei einer offensichtlich unvollständigen Deklaration eine Steuerhinterziehung zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen. Dasselbe gilt, wenn der Angeschuldigte die Steuererklärung völlig unbesehen eingereicht haben sollte. Seine persönliche Verantwortlichkeit für die Einreichung einer vollständigen und korrekten Steuerdeklaration bleibt auch dann bestehen. Zusammengefasst sind auch hier weder Beweise noch Indizien vorhanden, die die Vermutung einer eventualvorsätzlich in Kauf genommenen Steuerhinterziehung entkräften würden.