Es ist unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse davon auszugehen, dass der Angeschuldigte allein aufgrund der quantitativen Verhältnisse sehr wohl erkannte, dass folglich verschiedene geldwerte Vorteile, die durch eine Verbuchung zu Lasten der C. erzielt worden waren, in der Steuererklärung beim persönlichen Einkommen fehlten. Dass bezüglich der hier in Frage stehenden Flugreise ein eher geringer Betrag betroffen ist, spielt bei einer Gesamtwürdigung der Umstände keine Rolle;