Spätestens im Zeitpunkt, als dem Angeschuldigten vom Steuerberater die Steuererklärung zur Unterschrift vorgelegt wurde, war für ihn, wie bereits angeführt, augenfällig erkennbar, dass die deklarierten Einkommens- und Vermögensverhältnisse erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen abwichen. Es ist unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse davon auszugehen, dass der Angeschuldigte allein aufgrund der quantitativen Verhältnisse sehr wohl erkannte, dass folglich verschiedene geldwerte Vorteile, die durch eine Verbuchung zu Lasten der C. erzielt worden waren, in der Steuererklärung beim persönlichen Einkommen fehlten.