Dabei handelte es sich um Kosten im Zusammenhang mit der Beschädigung der Ausfahrtsbarriere, als die Ausfahrt ohne gültiges Ausfahrtsticket erfolgte. Sowohl die ASU als auch die Vorinstanz gingen davon aus, dass solche Kosten offensichtlich keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand der C. darstellen und daher die Kostenübernahme durch die C. bei deren steuerbarem Gewinn zu berücksichtigen und die Kostenübernahme entsprechend als geldwerter Vorteil beim Einkommen der Ehegatten aufzurechnen sei.