Dass der Kauf des Fernsehgeräts ausdrücklich im Namen der Unternehmung und nicht allein im Namen des Angeschuldigten persönlich erfolgte, spricht klar dafür, dass der Angeschuldigte bereits beim Erwerb des Fernsehers die Absicht hatte, diesen zu Lasten der C. verbuchen zu lassen (und entsprechend darum ersuchte, die Rechnung an die C. auszustellen), obwohl es sich um eine private Anschaffung handelte. Dass die Verbuchung von privaten Aufwendungen zulasten der C. nicht rechtmässig ist, musste dem Angeschuldigten - angesichts seiner Vorgeschichte (vgl. E. 2.8/d) erst recht - bekannt sein.