Bei der Einordnung des subjektiven Tatbestands ist bezüglich des Fernsehgeräts Folgendes zu beachten: In den Unterlagen findet sich die Rechnung im Betrag von Fr. 3‘876.-- (Betrag inklusive Mehrwertsteuer; ohne Mehrwertsteuer Fr. 3‘602.25); diese wurde am 15. Dezember 2010 verbucht und war ausgestellt auf „C., Herr A.“.