Seine diesbezüglich sehr allgemein gehaltene Argumentation ist jedenfalls unter den gegebenen Umständen kein ausreichendes Indiz dafür, dass es sich in Wirklichkeit beim Erwerb des Fernsehgeräts um eine geschäftliche Anschaffung für die C. gehandelt habe: Der Angeschuldigte hat dem Grundsatz nach anerkannt, dass der Tatbestand der Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der geldwerten Leistung betreffend das Fernsehgerät jedenfalls in objektiver Hinsicht erfüllt wurde. Die Aufzählung rein theoretischer Möglichkeiten, weshalb allenfalls gar keine geldwerte Leistung vorgelegen