Im konkreten Fall sind keine Indizien ersichtlich, die diese Vermutung entkräften würden: Im Gegenteil ergibt sich im Zusammenhang mit dem Möbelkauf eine aktive Mitwirkung der Ehegatten beim gesamten Vorgehen. So wurde nachweislich bei der N. in F. zu Lasten der C. das nötige Geld für den Möbelkauf abgehoben (siehe die Unterlagen in KStV.AR.act. 22); dieser Bargeldbezug erfolgte naheliegenderweise durch den Angeschuldigten und / oder dessen Ehefrau, die in F. wohnen. Mit dem abgehobenen Geld wurden die Möbel beim Kauf vor Ort in bar bezahlt und die Rechnungen danach offenbar D. zur Verbuchung übergeben. Dabei hatten der Angeschuldigte und dessen Ehefrau, die die Möbel wohl gemeinsam per-