Mangels konkreter Indizien, die einen anderen Schluss ebenfalls möglich erscheinen lassen würden, ist aufgrund der Gesamtumstände mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Angeschuldigte (und mit ihm zusammen seine Ehefrau) einen ihm nahestehenden Dritten begünstigen wollte und D. in der Folge dafür sorgte, dass diese Begünstigung erreicht wurde. Dass der Angeschuldigte nicht direkt in die Abwicklung des Vorgangs involviert war, spielt unter diesen Umständen keine Rolle.