instanz in der Strafverfügung richtig anführt, ist nämlich nicht im Geringsten ersichtlich, was für ein Interesse D. gehabt haben soll, einen Freund des Angeschuldigten zu begünstigen. Nachdem die Aufrechnung der geldwerten Leistung bei den Nachsteuern ohne weiteres vom Angeschuldigten anerkannt wurde, kann er sich seiner Verantwortlichkeit nicht dadurch entziehen, dass er geltend macht, er habe mit diesen Vorgängen nichts direkt zu tun gehabt.