Seite 20 er letztlich einen weiteren Berater hinzuziehen müssen, um D. zu kontrollieren, was widersinnig sei. D. habe das Vertrauen des Angeschuldigten komplett missbraucht. In subjektiver Hinsicht liege höchstens Fahrlässigkeit vor, ein Vorsatz sei nicht nachgewiesen. Das Obergericht zieht hierzu Folgendes in Erwägung: