Der Angeschuldigte macht allerdings geltend, er habe in keiner Weise an diesen Transaktionen mitgewirkt und erst nach Verfahrenseröffnung durch die ASU überhaupt Kenntnis vom Vorgang erhalten. Die Nichtdeklaration der geldwerten Leistungen in der Steuererklärung habe er daher gar nicht erkennen können; er habe auch keinerlei Kenntnisse von buchhalterischen Vorgängen. Seine Verfehlung liege lediglich darin, D., der sorgfältig ausgewählt und instruiert worden sei, nicht genügend kontrolliert zu haben. Ob er dies überhaupt hätte tun müssen oder können, sei dahingestellt, denn im vorliegenden Sachverhaltskomplex hätte