Der Angeschuldigte bestreitet den ermittelten und von der Vorinstanz in der Strafverfügung angeführten Sachverhalt grundsätzlich nicht. Der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung mit Bezug auf die hier in Frage stehenden Fr. 99‘944.-- wurde anerkanntermassen erfüllt (dem Einkommen des Angeschuldigten wurde die Hälfte des Betrags der Überweisung an O. von insgesamt Fr. 199‘888.--, also Fr. 99‘944.--, zugerechnet; die andere Hälfte rechnete die Vorinstanz dessen Ehefrau zu, zusammen mit der direkt an die Ehefrau erfolgten Überweisung).