Als der Angeschuldigte am 27. November 2015 vom Untersuchungsleiter der ASU im Rahmen der Untersuchungen bei der C. zu den Honorarrechnungen befragt wurde (vgl. KStV.AR.act. 27, S. 11, Ziff. 51 ff. sowie vorstehende Zitate), machte der Angeschuldigte – ebensowenig wie im Rahmen der vorliegenden Gerichtsverfahren - notabene nicht etwa geltend, er sei bei Abgabe der Steuererklärung bloss irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass die geldwerte Leistung im Zusammenhang mit den Honorarrechnungen im Betrag von Fr. 9‘906.35 nicht hätte deklariert werden müssen. Im Gegenteil: Er gab ausdrücklich an: