Dem Angeschuldigten ist aber mit der Vorinstanz zumindest eventualvorsätzliches Handeln vorzuwerfen: Selbst wenn in dubio pro reo zu seinen Gunsten davon ausgegangen wird, dass er trotz der Erkennbarkeit des offensichtlich zu tief deklarierten Einkommens in der Steuererklärung auf eine eigentlich angezeigte nähere Prüfung verzichtete, würde dies nämlich bedeuten, dass er die zu tiefe Steuererklärung einreichte, ohne sich im Geringsten darum zu kümmern, dass die deklarierten Werte korrekt sind. In diesem Fall ist ein anderer Beweggrund als eine zumindest in Kauf genommene Steuerhinterziehung ebenfalls nicht denkbar.