21 sowie die Unterlagen in KStV.AR.act. 18; ferner ASU-Bericht, S. 38 f., Ziff. 3.3.5). Die ASU gelangte aufgrund einer umfassenden Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss, dass die Rechtsberatungskosten tatsächlich das gegen den Angeschuldigten in Deutschland geführte Steuerstrafverfahren betrafen und somit in keinem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der C. standen; entsprechend handle es sich nicht um geschäftsmässig begründete Aufwendungen, sondern um eine geldwerte Leistung, welche dem Einkommen des Angeschuldigten zuzurechnen sei.