a. Der Angeschuldigte und seine Ehefrau wurden für die Steuerperiode 2009 gestützt auf deren Deklaration in der Steuererklärung zunächst mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 1xx‘xxx.-- bei den Staats- und Gemeindesteuern bzw. Fr. 1xx‘xxx.-- bei den direkten Bundessteuern veranlagt. Im Rahmen des Nachsteuerverfahrens, welches inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist, wurde dagegen von einem tatsächlich steuerbaren Einkommen von über Fr. 4xx‘xxx.-- bei den Staats- und Gemeindesteuern bzw. über Fr. 2xx‘xxx.-- bei den direkten Bundessteuern ausgegangen.