Er habe jedenfalls weder eine Steuerhinterziehung beabsichtigt noch diese in Kauf genommen. Solange die Vorinstanz nicht zweifelsfrei beweise, dass er mit Wissen und Willen gehandelt habe, dürfe er nicht wegen eventualvorsätzlich begangener Steuerhinterziehung verurteilt werden. 2.6 Im konkreten Fall ist von erheblicher Bedeutung, dass das einer steuerpflichtigen Person zurechenbare Wissen um die Unvollständigkeit einer Deklaration gemäss Rechtsprechung und Lehre entscheidend von der Erkennbarkeit der Abweichung von den tatsächlichen Verhältnissen abhängt (vgl. dazu SIEBER/MALLA, a.a.O., N. 31 zu Art. 175 DBG, m.w.H.). Diese