Dessen höchst unprofessionelle Buchführung habe dazu geführt, dass der Angeschuldigte - allerdings weder mit Wissen noch Willen - geldwerte Leistungen bezogen und nicht korrekt steuerlich deklariert habe. Der Treuhänder sei von ihm und seiner Ehefrau klar instruiert gewesen, seine Tätigkeit nach den Vorschriften des Gesetzes auszuüben. Ihm könne einzig vorgeworfen werden, dass er D. zu wenig überwacht habe - allerdings sei dahingestellt, ob er dies überhaupt hätte tun müssen oder können. Er habe jedenfalls weder eine Steuerhinterziehung beabsichtigt noch diese in Kauf genommen.