2.5 Der Angeschuldigte anerkennt zwar durchwegs, dass eine Steuerkürzung eingetreten ist, bestreitet aber ausdrücklich, dass er mit Vorsatz vorgegangen sei, um eine solche zu erreichen. Wenn überhaupt, sei ihm höchstens Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die Verantwortung für die eingetretene Steuerkürzung liege nicht bei ihm, sondern beim beigezogenen Steuerberater und Treuhänder D. Dessen höchst unprofessionelle Buchführung habe dazu geführt, dass der Angeschuldigte - allerdings weder mit Wissen noch Willen - geldwerte Leistungen bezogen und nicht korrekt steuerlich deklariert habe.