Zu den dabei zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnissen gehören insbesondere die Ausbildung, die intellektuellen Fähigkeiten sowie die Berufserfahrung der betroffenen Person. Diese handelt unbewusst fahrlässig, wenn sie die strafrechtlich relevante Folge ihres Verhaltens schlichtweg nicht bedenkt, obwohl sie dies eigentlich sollte. Erkennt sie diese Gefahr, setzt sich aber darüber hinweg im Vertrauen auf ein Ausbleiben des Erfolgs, handelt sie bewusst fahrlässig. Diese Unterscheidung zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit kann hinsichtlich der konkreten Strafzumessung durchaus von Bedeutung sein;