b. Ob ein solches vorliegt und ob in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit, beurteilt sich nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen, also namentlich Art. 12 Abs. 2 und 3 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311; Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 StGB).