Die Vorinstanz und die im Verfahren O2V 20 7 beigeladene EStV erhoben dagegen keine Einwendungen. Im Rahmen des anschliessend durchgeführten Schriftenwechsels, welcher für die Verfahren O2V 20 5 und O2V 20 7 aufgrund des engen Sachzusammenhangs zeitgleich geführt wurde, reichte die Vorinstanz am 3. November 2020 eine Stellungnahme und zusätzliche Unterlagen ein und hielt an den in der Strafverfügung ausgefällten Bussen fest. Daraufhin nahm der Angeschuldigte mit Eingabe vom 24. November 2020 erneut Stellung.