Am 10. März 2014 und 20. Januar 2016 wurden der Vorinstanz weitere Unterlagen zur Selbstanzeige zugeschickt, worauf sie schliesslich dem Ehepaar am 4. Juli 2018 mitteilte, gemäss korrigierter Steuerberechnung seien für die Jahre 2006 bis 2008 im Rahmen ihrer Quellensteuerpflicht Nachsteuern von Fr. 4xx‘xxx.xx geschuldet. Betreffend die hier betroffenen Steuerjahre 2009 und 2010 verfügte die Vorinstanz am 5. September 2018 Nachsteuern inklusive Zinsen von insgesamt Fr. 8x‘xxx.xx bei den Staats- und Gemeindesteuern (KStV.AR.act. 6) bzw. Fr. 3x‘xxx.xx bei den direkten Bundessteuern (KStV.AR.act. 5).