Für die darauffolgende Steuerperiode 2010 gaben sie ihre Steuererklärung im August 2011 ab, worauf die Vorinstanz im Oktober 2011 die definitive Steuerveranlagung vornahm (KStV.AR.act. 4). Alle hier betroffenen Veranlagungen wurden unangefochten rechtskräftig. C. Im Mai 2012 erstattete die Steuerverwaltung des Kantons St. Gallen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: EStV), Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (nachfolgend: ASU), eine Meldung über die E. sowie deren Aktionär und Geschäftsführer D.