5. Eventualiter sei Ziffer 3 der Strafverfügung vom 17. Dezember 2019 aufzuheben und die Verfahrenskosten seien auf maximal Fr. 1‘000.00 festzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kantonalen Steuerverwaltung Appenzell A.Rh. Seite 2 Sachverhalt