2. Es wird dem Beschuldigten eine Busse von Fr. 19‘500 für die direkten Bundessteuern der Steuerperioden 2009 und 2010 auferlegt. 3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2‘000 festgesetzt. Rechtsbegehren von A. 1. Die Einsprache gegen die Strafverfügung betreffend die direkte Bundessteuer sei gestützt auf Art. 182 Abs. 3 i.V.m. Art. 132 Abs. 2 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) als Beschwerde an das Obergericht des Kantons Appenzell A.Rh. weiterzuleiten und die Verfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2009 und 2010 sowie betreffend die direkte Bundessteuer 2009 und 2010 seien zu vereinigen;